Polen und Ungarn gegen Gleichstellung entsandter ArbeitnehmerInnen
Die Änderungsrichtlinie aus 2018 zur Entsenderichtlinie hat klargestellt: Die arbeitsrechtlichen Schutzbestimmungen des Empfängerstaates gelten auch für entsandte Arbeitnehmer. Bei Entsendungen über 12 Monate, darf es grundsätzlich gar keine abweichenden Arbeitsbedingungen geben.
Polen und Ungarn sehen dadurch die Dienstleistungsfreiheit verletzt, sie haben vor dem EuGH eine Nichtigkeitsklage gegen die Änderungsrichtlinie eingebracht. „Zu Unrecht“ findet EuGH-Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona. In seinem Schlussantrag empfiehlt er den EuGH-Richtern, die Klage abzuweisen.
Die Schlussanträge sind ein guter Indikator für EuGH-Entscheidungen, in mehr als ¾ der Fälle entsprechen die Urteil der Empfehlung.
Die Empfehlung des Generalanwalts ist in Bezug auf den Ausgang Rechtssache positiv, da eine erfolgreiche Klage, das System der EU-Entsendungen komplett durcheinanderbringen und entsandte ArbeitnehmerInnen zu AN 2. Klasse degradieren würde.
Generalanwalt stellt sich nicht hinter Prinzip „Gleicher Lohn für gleiche Arbeit“
Heikel ist jedoch die Argumentation. Als wesentlichen Grund für seine Empfehlung nennt der Generalanwalt die bestehenden Möglichkeiten die örtlichen Löhne zu unterbieten:
Konkret heißt es im Schlussantrag:
„Auch einige Bestandteile des Lohns entsandter Arbeitnehmer seien weiterhin von denen des Lohns einheimischer Arbeitnehmer verschieden, so dass Ungleichheiten beim tatsächlichen Lohn, die die beiden Arten von Arbeitnehmern bezögen, nicht beseitigt seien.
Aus dem gleichen Grund ist der Generalanwalt der Ansicht, dass auch die Wettbewerbsvorteile der Unternehmen aus Ländern der Union mit niedrigeren Arbeitskosten, die Arbeitnehmer in Mitgliedstaaten mit höheren Arbeitskosten entsendeten, nicht vollständig beseitigt seien.“